Probebetrieb einer Anlage – Überlegungen…

Bei der Abstimmung der notwendigen Inhalte für eine Ausschreibung oder einen Werkvertrag wird zunehmend die Frage hinsichtlich der Sinnhaftigkeit eines Probebetriebes gestellt.

Der Probebetrieb findet in der Werkvertragsnorm ÖN B 2110 eine Erwähnung innerhalb der Leistungsgruppe der „eigenen Positionen“, etc.

Aus technischer Sicht ist die Vereinbarung eines Probebetriebes aus den Perspektiven des Bedarfes (ggf. der Erwartungen) zwischen den Vetragsparteien (Kunden und Lieferanten) zu sehen – was wird erwartet, bzw. was kann damit erreicht werden.

Obwohl oft die einzupreisenden Kosten für den Probebetrieb vordergründig gesehen werden, kann aus technischer Sicht bspw. sowohl auf Kunden- als auch Lieferantenseite bedacht werden, dass man mit einem vor der Übergabe stattfindenden Probebetrieb einerseits die grundsätzlichen Funktionenn und zumindest teilweise das Anlagenverhalten in Teilaspekten beobachten und dabei gleich kleinere Unzulänglichkeiten, Mängel oder Optimierungspositionen relativ unaaufwendig (noch ohne tatsächliche NutzerInnen im Objekt) beheben/verbessern kann. Somit können trotz anfallender Durchführungskosten großteils größere Aufwendungen bei der Mängelchenbehebung eingespart und diese leichter umgesetzt werden. Ferner sollte aus technischer Sicht ebenso bedacht werden, dass mit dem Probebetrieb sowohl auf Lieferanten-, als auch auf Kundenseite eine saubere, zusätzliche Dokumentationsbasis hinsichtlich der geprüften Eigenschaften für die spätere Nutzung eines Objektes erarbeitet und festgehalten wird – dies kann auch als Teil einer erweiterten Güte- und Funktionsprüfung, spätestens der Übergabeprüfung gesehen werden.

Als Sachverständiger weise ich noch darauf hin, dass eine frühzeigie Einbindung eines externen Probebetriebs-Überwachers und -Dokumentierers einge gesteigerte Qualität und Effizienz ermöglicht.