Mängelfeststellung – Privatgutachten oder gerichtliche Beweissicherung?

Oftmals erreichen mich Anrufe mit der Frage hinsichtlich der Erstellung eines Privatgutachtens zur Mangelfeststellung bei Mangelvorhalten.

Aus der Sicht des SV ergeben sich in diesem Fall viele Rückfragen bzw. Fragen nach bspw. dem zeitlichen Ablauf der Gewährleistungsfrist, dem Stand der Mangelbehebung, der Korrespondenz mit dem Ausführenden, dem Vorliegen einer Bestandsdokumentation, hinsichtlich der Einschaltung eines Rechtsbeistandes, u.v.m.

Viele Anrufer fragen sich im Laufe des Telefonates, warum so viele Fragen bestehen, ist es doch eine einfache Frage, ob ein Privatgutachten erstellt werden kann oder nicht. Die Antwort ist bei tieferer Betrachtung naheliegend: Der SV kennt den Fall noch nicht und muss für diesen eine Auftragsdefinition fachlich, umfänglich, zeitlich und hinsichtlich rechtlicher Rahmenbedingungen „erfragen“.

In vielen Fällen wird seitens des SV angeregt, eine gerichtliche Beweissicherung zu überlegen, an welche oft nicht primär gedacht wird, welche allerdings aus Sachverständigen-Perspektive deutliche Vorteile hat: Erstens wird das erstellte Beweissicherungsdokument als Urkunde für das Gericht erarbeitet und daher i.d.F. auch vom Gericht verwendet, zweitens ist im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens auch der Antragsgegner (der zur Mangelbehebung Verpflichtete) informiert und wird geladen, sodass dessen Informationen eingearbeitet werden können, welche oftmals sehr hilfreiche Informationen für eine rasche Mangelbehebung sind – alleine dies hat bei beachtlich vielen Fällen gezeigt, dass dieses kleine Detail einen bedeutenden Unterschied in der Verfahrensabwicklung ermöglicht – oft wird durch die im Rahmen der Tätigkeit durchgeführte Kommunikation überhaupt erst das Problem beiderseits genauer erkannt und führt schon aufgrund dessen zu einer Mangelbehebungszusage. Ein weiterer Vorteil ist, dass mit der Beweissicherung der Zustand festgehalten ist und allenfalls unmittelbar Veränderungen an der Anlage vorgenommen werden können (sofern dies rechtlich opportun ist). Dem steht gegenüber, dass das Beweissicherungsverfahren nur den Ist-Stand aufnimmt, daher keine gutachterlichen Schlüsse zieht, was auch oft missverständlich verstanden wird. Darüber hinaus gibt der SV zu Bedenken, dass die die Vorlage eines Privatgutachten oftmals als Eskalationsvariante gesehen wird und nur in den wenigsten Fällen die hilfreiche Maßnahme im Sinne der zielorientierten Vorgehensweise ist – das Ziel ist in den meisten Fällen die Behebung der Mängel und „wenig Stress“!

Nähere Informationen: SV Dr. Lettner, 0664 88271213